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Oberlandesgericht Köln, 5 U 93/03

Datum:
12.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 93/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0912.5U93.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 334/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05.2003 – 23 O 334/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.411,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.600,82 € ab dem 30.11.2001, 31.12.2001, 31.01.2002, 28.02.2002, 31.03.2002, 30.04.2002, 31.05.2002, 30.06.2002 und 31.07.2002 zu zahlen,

ferner an den Kläger beginnend mit August 2002, längstens bis 01.01.2019, monatlich 3.600,82 €, fällig jeweils zum Ende eines Kalendermonats, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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