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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 138/05

Datum:
19.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 138/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0919.4WF138.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 40 F 324/02
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.06.2005 - 40 F 324/02 - teilweise wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2004 - 40 F 324/02 - sind von der Beklagten an Kosten 34,93 EUR (in Buchstaben: vierunddreißig 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.03.2005 an die Klägerin zu erstatten. Im obigen Betrag sind 157,50 EUR Gerichtskosten enthalten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 
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