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Oberlandesgericht Köln, 4 U 19/04

Datum:
25.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 19/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1025.4U19.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 329/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.05.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 329/03 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.09.2003 – 9 O 329/03 – bei Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 19.01.2002 sowie Schadensersatz in Höhe von 1.280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-% Punkten über dem Basiszins seit dem 07.08.2003 (Zeitpunkt der Klagezustellung) zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2001 auf der BAB A 3 in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾, mit Ausnahme der Kosten in erster Instanz, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind, die diese alleine zu tragen hat.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5.

Die Revision wird im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es sich bei der durch das Unfallereignis eingetretenen somatoformen Schmerzstörung der Klägerin um eine für den Unfallverursacher vorhersehbare und haftungsbegründende Primärverletzung handelt.

 
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