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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 19/05

Datum:
29.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 19/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0329.4UF19.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 373/03
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10. Januar 2005 - 46 F 373/03 - abgeändert.

Vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften von monatlich 181,04 EUR, bezogen auf den 31.12.2001, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn wird zurückgewiesen.

III.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

IV.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

V.

Der Antragstellerin wird ab Antragstellung zur Durchführung des eigenen Beschwerdeverfahrens und zur Abwehr gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin T in N bewilligt.

 
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