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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 129/05

Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 129/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1028.4UF129.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 236/01
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 15. Juni 2005 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der Kinder N, T, O, D, M, L, E und K wird den Kindeseltern das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der Gesundheitsfürsorge entzogen. Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C ( JA C ) als Ergänzungspfleger übertragen.

Bezüglich der Kinder W, F und J wird den Kindeseltern das elterliche Personensorgerecht insgesamt entzogen. Die elterliche Personensorge wird dem Sozialdienst Katholischer Frauen C e.V. (SKF C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die weitergehenden Anträge des JA C werden zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet in erster und zweiter Instanz nicht statt.

II.

Den Antragsgegnern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G in B bewilligt.

 
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