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Oberlandesgericht Köln, 40 HEs 37-41/05

Datum:
29.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 HEs 37-41/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1229.40HES37.41.05.00
 
Schlagworte:
Haftprüfung, Verhinderung des Verteidigers
Normen:
StPO § 121
 
Tenor:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird mit der Maßgabe angeordnet, dass

- der Haftbefehl gegen den Angeklagten P. nicht mehr auf Fall 15 der Anklage gestützt wird und es sich um insgesamt 28 Fälle handelt

- gegen den Angeklagten J. dringender Tatverdacht der Steuerhehlerei (nur) in 26 Fällen besteht, wobei es sich bei dem letzten Fall um Fall 39 der Anklage handelt.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

 
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