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Oberlandesgericht Köln, 3 U 143/02

Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 143/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0927.3U143.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 88 O 64/97
Schlagworte:
Autonome Auslegung der CMR Spedition zu festen Kosten als Beförderungsvertrag im Sinne der CMR und Drittschadensliquidation
Normen:
CMR Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Bei autonomer Auslgeung der CMR gilt der Spediteur, der zu festen Kosten auf eigene Rechnung tätig wird, als "carrier" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CMR, auch wenn für das ergänzend anzuwendende nationale - hier französische - Recht in der Rechtsprechung des Vertragsstaats die Auffassung vertreten wird, dass die auf eigene Rechnung zu festen Kosten handelnden "commissionaire de transport" nicht der CMR unterworfen sind.

2.

Art. 13 Abs. 1 CMR ist autonom dahin auszulegen, dass der Empfänger Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, auch wenn das ergänzend anzuwendende nationale - hier französische - Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 19. September 2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O 64/97 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1. EUR 113.254,30 (38 %),

an die Klägerin zu 2. EUR 40.235,08 (13,5 %),

an die Klägerin zu 3. EUR 77.489,79 (26 %),

an die Klägerin zu 4. EUR 34.274,33 (11,5 %),

an die Klägerin zu 5. EUR 17.882,26 (6 %),

an die Klägerin zu 6. EUR 14.901,88 (5 %)

gesamt EUR 298.037,64 (100 %)

jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 20.03.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich beider Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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