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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 43/04

Datum:
14.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 43/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0414.2WX43.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 11 T 249/01
Schlagworte:
Wegfall der Beschwerdeführungsbefugnis bei Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Normen:
FGG §§ 19, 20; InsO § 80
Leitsätze:

Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung einer Nachlasspflegervergütung mit der Beschwerde anzugreifen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt indes dazu, dass der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt und die notwendige Beschwerdeführungsbefugnis zur Erhebung des Rechtsmittels verliert.

 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der jetzigen Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2002 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 2004 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 30. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummers-bach vom 15. November 2000 - 4 VI 521/00 - wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten zu 2. bis 4. in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

 
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