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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 39/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 39/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1212.2WX39.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 T 70/05
Schlagworte:
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zweck der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins
Normen:
KostO §§ 107, 108
Leitsätze:

1.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die EInziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten ERbscheins richtet sich nicht nach dem wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen.

2.

Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffen den Geschäftswert.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. Juli 2005 wird die Wertfestsetzung des Landgerichts in dem Beschluss vom 20. Juli 2005 - 7 T 70/05 - in der Fassung des Beschlusses vom 26. September 2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Be-schwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt wird.

 
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