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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 576/05

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 576/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1118.2WS576.05.00
 
Schlagworte:
Beschwerde; Anweisungen an Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfer
Normen:
StPO § 304; StPO § 453; StGB § 68 a
Leitsätze:

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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