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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 574/05

Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 574/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1122.2WS574.05.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft; private Kleidung; Vereinssymbol
Normen:
StPO § 119
 
Tenor:

Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 28.06.2005 wird wie folgt abgeändert:

Die Herausgabe eines T-Shirts mit der Aufschrift "B." durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln an den Angeklagten wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

 
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