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Die Beschwerde ist infolge prozessualer Überholung gegenstandslos.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde führt im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr zu einer sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Denn das Rechtsmittel ist nach Beginn der Hauptverhandlung – am 17.Juni 2005 – unzulässig, § 305 S. 1 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen des erkennenden Gericht zur Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie während laufender Hauptverhandlung getroffen worden sind, § 305 S. 1 StPO ( beispielsweise Senat vom 19.9.2001 – 2 Ws 428/01; Senat vom 2.10.1998 – 2 Ws 526/98; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Beschwerde, die gegen eine vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Bestellung oder Ablehnung einer Bestellung eines Pflichtverteidigers getroffen wird, über die aber erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die zunächst zulässige Beschwerde wird mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig (Senat, StV 1991, 509 ; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96). So liegt der Fall hier.
3Die – zunächst zulässige – Beschwerde hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
4Eine Kostenentscheidung ist im Fall der prozessualen Überholung nicht veranlasst
5(Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 17)