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Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 28/05

Datum:
18.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 28/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0218.2ARS28.05.00
 
Schlagworte:
Beistand des Neenklageberechtigten
Normen:
RVG § 60
Leitsätze:

Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.

 
Tenor:

Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

 
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