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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 231/05

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 231/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1215.27WF231.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 318 F 152/05
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7.11.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Vorlage einer Verdienstbescheinigung für Oktober 2005 richtet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
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