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Oberlandesgericht Köln, 27 U 19/04

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 19/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0223.27U19.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 25/04
Normen:
HGB § 74 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Unwirksamkeit einer "Kundenschutzklausel" in einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, der als arbeitnehemerähnliche Person anzusehen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen - das am 2.7.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 25/04 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an den Kläger 13.794,72 EUR nebst 9,14 % Zinsen vom 5.3.2004 bis zum 30.6.2004 und von 9,13 % Zinsen seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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