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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.4.2004 9 O 603/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 6.000 ), Leistung von Schadensersatz (Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten) in Höhe von insgesamt 1.465,28 sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für eventuelle Zukunftsschäden in Anspruch mit der Behauptung, sie habe durch den Verzehr von Lakritzprodukten der Beklagten einen Gesundheitsschaden erlitten. Unstreitig ist, dass die Klägerin am 22.2.2003 einen Zusammenbruch erlitten hat, der eine Einlieferung in die D. in Berlin zur Folge hatte. Dort wurde die Klägerin erneut bewusstlos, es stellte sich Herzkammerflimmern ein und sie musste reanimiert werden. Der Krankenhaus-aufenthalt dauerte bis zum 12.3.2003; anschließend hat die Klägerin eine 3-wöchige Kur angetreten und war bis 3.7.2003 arbeitsunfähig geschrieben. Die Klägerin führt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen darauf zurück, dass sie seit November 2002 täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung "N.-Mix" der Beklagten verzehrt hat. Dieses Produkt enthalte Glycyrrhizin, das zu Störungen im Mineralstoffhaushalt des menschlichen Körpers führen und Gesundheitsbeschwerden der Art hervorrufen könne, wie sie sie erlitten habe. Auf diese Gefahr habe die Beklagte durch Aufdrucke auf den Produkten warnend hinweisen müssen. Das Landgericht, auf dessen Urteil gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
4II.
5Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
61.
7Dafür, dass die von der Klägerin erworbenen und von der Beklagten hergestellten Lakritzmischungen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler aufweisen, ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Parteien kein Anhalt.
82.
9Ein Instruktionsfehler, der eine Haftung der Beklagten gem. §§ 1, 3 I lit. a, 4 ProdHaftG oder § 823 I BGB begründen könnte, lässt sich nicht feststellen.
10a) Aus der Kennzeichnungsempfehlung auf S. 2 des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des Bundesministers für Gesundheit vom 22.2.1991 Geschäfts-zeichen 414 6330/12 - (Anl. K 8; GA 24) lässt sich ein Instruktionsfehler nicht herleiten. Denn dort wird ein Verzehrshinweis nur dann empfohlen, wenn das Lakritzerzeugnis einen Glycyrrhizingehalt von mehr als 0,2 % aufweist. Nach dem Prozessvortrag der Beklagten (GA 44), der sich mit ihren Angaben in dem vorprozessualen Schreiben an die Klägerin vom 25.7.2003 (Anl. K 11; GA 31/2) deckt und von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, variieren die Glycyrrhizin-werte der in der Lakritzmischung enthaltenen Produkte aber zwischen 0,08 und 0,18 %. Die von der Klägerin sichergestellte Lakritzmischung, die von ihr im Rahmen der erstatteten Strafanzeige den Polizeibehörden zur Untersuchung ausgehändigt worden ist, wies nach dem vorliegenden Gutachten des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin vom 9.1.2004 (GA 83 ff) einen Gehalt an Glycyrrhizinsäure von 483 mg/401 g auf, was einem Anteil von 0,12 % entspricht.
11b) Der Beklagten kann aber auch im Übrigen eine objektive Pflichtverletzung wegen Unterlassens eines gebotenen Warnhinweises nicht angelastet werden. Aus der Feststellung unter a) folgt zwar nicht schon ohne weiteres, dass ein Instruktionsfehler der Beklagten insgesamt zu verneinen ist. Denn so wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine Haftung des Herstellers wegen des Unterlassens einer Warnung vor von seinem Produkt ausgehenden Gefahren auch dann in Betracht kommen kann, wenn das Produkt den durch Rechtsvorschriften und behördliche Anordnungen oder Empfehlungen gemachten Vorgaben hinsichtlich seiner Zusammensetzung oder sonstigen physikalischen Beschaffenheit entspricht (z.B. BGHZ 106, 273; Bischoff VersR 2003, 958, 960), wird entsprechendes zu gelten haben, wenn die Darbietung des Produkts, zu der auch Instruktionen, Warnhinweise u.ä. gehören, behördlichen Vorgaben genügt. Die Frage der zivilrechtlichen Haftung ist nämlich grundsätzlich von der Frage zu trennen, ob straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen die Beschaffenheit eines Produkts oder die ihm beizufügenden Warnhinweise regeln. Eine Haftung des Herstellers wird insoweit dann in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Fachkreise über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen, die Warn-hinweise erforderlich erscheinen lassen, dementsprechende Auflagen in Form von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen aber (noch) nicht bestehen, weil der entsprechende Bereich noch ungeregelt ist oder vorhandene ältere Regelungen den neueren gesicherten Erkenntnissen noch nicht angepasst sind. Für den hier zu beurteilenden Bereich der glycyrrhizinhaltigen Lebensmittel liegt eine derartige Situation aber nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für Lakritzprodukte der Art, wie sie die Klägerin konsumiert hat, auch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Warn- oder Verzehrhinweis, wie ihn die Klägerin für angezeigt hält, nicht gefordert werden kann.
12Die Richtlinie 94/54/EG der Europäischen Kommission vom 18.11.1994 enthält eine Liste von Lebensmitteln, bei deren Kennzeichnung zusätzliche Angaben zu machen sind. Für Lakritzprodukte der hier fraglichen Art wird dort eine zusätzliche Angabe warnender oder hinweisender Art nicht vorgeschrieben. Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Europäischen Union hat sich in der Folgezeit speziell mit der Frage befasst, welche gesundheitlichen Gefahren von dem Genuss von Lebensmitteln ausgehen können, die Glycyrrhizinsäure enthalten und welche vorsorgenden Maßnahmen insoweit angezeigt sind. Das Ergebnis seiner Untersuchungen hat er in seiner Stellungnahme vom 4.4.2003 niedergelegt. Die Europäische Kommission hat sodann unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29.4.2004 die Richtlinie 2004/77/EG zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG erlassen hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten. Danach müssen Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz in einer Konzentration von 100 mg/kg (= 0,01 %) enthalten, mit der Angabe "enthält Lakritz" versehen werden, wenn der Begriff Lakritz nicht bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten ist. Diesem Erfordernis entsprach das von der Beklagten vertriebene Produkt bereits vor Erlass der Richtlinie, denn die Verpackung enthält unmittelbar unter dem Produktnamen die Bezeichnung "Lakritzmischung". Einen echten Warnhinweis darauf, dass der Genuss von Süßigkeiten gesundheitliche Gefahren in sich bergen kann, sieht die geänderte Richtlinie dann vor, wenn Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz in einer Konzentration von mindestens 4 mg/kg (= 0,4 %) enthalten ist; der anzubringende Hinweis hat dann zu lauten: "Enthält Lakritz bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." Da das fragliche Produkt der Beklagten nur ganz erheblich niedrigere Konzentrationen an Glycyrrhizinsäure aufweist [vgl. vorstehend a)], erfüllte es somit bereits die erst (nachträglich) im Jahre 2004 erlassenen verschärften Vorschriften der EU.
13Im Hinblick darauf, dass wie dargestellt die Frage, welche gesundheitlichen Gefahren vom Genuss glycyrrhizinhaltiger Lebensmittel ausgehen können und welche Konsequenzen daraus im Hinblick auf Warnhinweise zum Schutz der Verbraucher zu ziehen sind, zu dem hier maßgeblichen Zeitraum (Sommer/Herbst 2002 bis Anfang des Jahres 2003) bzw. in der nachfolgenden Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Beurteilung durch einen mit Fachleuten aus 13 Nationen hochkarätig besetzten Ausschuss war, dessen Untersuchungen aber nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass auch für das von der Klägerin verzehrte Produkt der Beklagten ein Warnhinweis erforderlich sei, ist die Feststellung, dass die Beklagte gleichwohl hinreichenden Anlass hätte haben müssen, einen solchen Hinweis anzubringen, nicht möglich. Dies würde voraussetzen, dass die Maßnahmen, die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" zum Schutz des Verbrauchers getroffen worden sind, als unzureichend oder verfehlt abqualifiziert werden könnten. Dies ist jedoch nicht angängig, da abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse, die geeignet wären, derartige Unzulänglichkeiten der im Jahre 2004 erfolgten Verschärfung der Richtlinien aufzuzeigen, nicht ersichtlich sind.
14Soweit die Klägerin aus den Ausführungen unter Ziffer 4. der internen Stellungnahme des Betriebsarztes der Beklagten vom 23.6.2003 (GA 264/5) eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber den Abnehmern ihres Produkts herleiten will, geht dies fehl. Der Betriebsarzt der Beklagten äußert sich dort dahingehend, dass er einen Arzt, der bei einem Patienten einen Bluthochdruck diagnostiziert, für verpflichtet hält, über mögliche gesundheitliche Risiken von Nahrungs- und Genussmitteln aufzuklären. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Hersteller von Nahrungsmitteln die Pflicht obliegt, auf alle Gefahren hinzuweisen, die von seinem Produkt ausgehen können, da das Risikopotential je nach gesundheitlicher Disposition des Abnehmers ganz unterschiedlich ist und sich der Lebensmittelhersteller in einer Situation befindet, die nicht mit der eines Arztes vergleichbar ist, der regelmäßig gerade wegen spezieller gesundheitlicher Probleme konsultiert worden ist und gezielt hierzu beraten und aufklären soll.
153.
16Dass von der Beklagten auch nicht erwartet werden kann, dass sie über so überragende Fachkenntnisse verfügt, um zu einer besseren Einsicht zu gelangen, als die hochkarätig beratene Europäische Kommission, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, so dass insoweit, als ein Verschuldensvorwurf als Anspruchsvoraussetzung erforderlich ist, eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Grund ausscheidet.
174.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.