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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 14.07.2005 (24 F 188/05) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
3Das Amtsgericht hat der fast 19 jährigen Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen mangelnder Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu Recht verweigert, weil sie ihren Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherstellen kann. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 1603 II S. 2 BGB gegeben sind. Die bei ihrer Schwester lebende Klägerin hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den einjährigen Volkshochschulkurs zur Erlangung des Abschlusses des 10. Hauptschuljahres in einer Weise zeitlich in Anspruch genommen ist, die ihre gesamte Arbeitskraft erschöpft. Dies ist jedoch auch nach der in der Beschwerde zitierten BGH-Entscheidung (FamRZ 2001, 1068, 1070 a.E.) erforderlich, um die Unterhaltspflicht des Beklagten zu begründen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gepflogenheiten kann die Klägerin nach Auffassung des Senats neben dem abendlichen Schulbetrieb von 18 -21,15 Uhr bei eine Ansatz von zwei Stunden Hausaufgaben und Nachbereitung in der übrigen Zeit und/oder am Wochenende einer Nebentätigkeit nachgehen, bei der sie den geltend gemachten monatlichen Unterhalt von (335 EUR abzüglich Kindergeldanteil von 77 EUR =) 258,- EUR selbst verdienen kann. Das ist ihr im Alter von fast 19 Jahren auch zuzumuten.