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Oberlandesgericht Köln, 26 UF 143/05

Datum:
28.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 UF 143/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0928.26UF143.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 18 F 371/04
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Rheinbach vom 07.07.2005 (18 F 371/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 29.06.2005 tragen der Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

II.

In Ergänzung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Rheinbach vom 01.09.2005 ( 168 F 371/04) betreffend die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren auf 10.097,43 EUR wird der Streitwert für die Zeit nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils auf (2.020,26-1.803,52= 216,74 x 12 = ) 2600,88 EUR + 1.489,68 EUR Rückstand = 4090,56 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

 
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