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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 45/05

Datum:
24.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 45/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0324.25WF45.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 312 F 15/00
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.02.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (05.10.2004) 52.663,06 EUR beträgt; für die Zeit danach beträgt er bis 900 EUR (die bis dahin entstandenen Kosten).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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