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Oberlandesgericht Köln, 22 W 33/05

Datum:
21.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 33/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0621.22W33.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 OH 31/03
 
Tenor:

Auf die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 23.03.2005 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Aachen vom 17.03.2005 - 12 OH 31/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 57.350,-- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).

 
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