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Oberlandesgericht Köln, 22 U 172/04

Datum:
19.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 172/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0419.22U172.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 82/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2004 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 82/00 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 852.864,10 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin 19 % und der Beklagten 81 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachge-lassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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