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Oberlandesgericht Köln, 20 U 78/04

Datum:
04.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 78/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0204.20U78.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 574/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06. Mai 2004 aufgehoben, soweit die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen wird. Insoweit wird die Klage auf Vorschusszahlung und Minderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich der klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 2) wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens wird dem Landgericht übertragen mit Ausnahme der Entscheidung über die erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die den Klägern auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte zu 2) vor Vollstreckung nicht in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags Sicherheit leistet.

 
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