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Oberlandesgericht Köln, 20 U 45/05

Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 45/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0930.20U45.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 415/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 415/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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