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Oberlandesgericht Köln, 19 W 27/05

Datum:
27.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 27/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0727.19W27.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 388/04
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte T, C & Kollegen wird der Kostenausspruch ist dem am 28.01.2005 verkündeten Versäumnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-18 O 388/04-)teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Rechtsanwälte T, C & Kollegen 60% zu tragen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 40% und den Rechtsanwälten T, C & Kollegen zu 60% auferlegt.

 
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