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Oberlandesgericht Köln, 17 W 289/05

Datum:
20.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 289/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1220.17W289.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 251/04
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Beklagten wird der Nichtabhilfebeschluss vom 06. Dezember 2005 aufgehoben sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 08. September 2005 - 8 O 251/04 - insoweit teilweise abgeändert, als der Rechtspfleger eine Fest-setzung zu ihren Gunsten abgelehnt hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt ergänzt:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 -

8 O 251/04 - sind von den Klägern an Kosten 644,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2005 an die ehemalige Beklagte zu erstat-ten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 644,50 EUR

 
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