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Oberlandesgericht Köln, 17 U 170/03

Datum:
16.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 170/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0316.17U170.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 238/02
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 238/02 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Im übrigen wird das Urteil auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit hierüber nicht bereits entschieden wurde - an das Landgericht zurückverweisen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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