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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 80/05

Datum:
24.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 80/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0824.16WX80.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 305/03
 
Tenor:

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) vom 27.4.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.3.2005 - 29 T 305/03 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz von der Antragsgegnerin zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 27.880 EUR

 
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