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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 61/05

Datum:
04.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 61/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0504.16WX61.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 T 8/05
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2005 - 19 T 8/05 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Haft ab dem 25.02.2005, 17.30 Uhr rechtswidrig war.

Gerichtskosten für das Erstbeschwerdeverfahren sind nur zu 2/3 von dem Betroffenen zu erheben.

Der Antragsteller hat dem Betroffenen die gesamten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen und 1/3 der im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Betroffenen seinerseits fallen 2/3 der im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Last.

 
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