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Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.10.2005 - 3 T 409/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
2Die zulässigerweise von der Beteiligten zu 2. im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
3Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß der §§ 70 h Abs. 1 , 69 f Abs. 1 FGG gegeben seien, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von ihm bisher getroffenen Feststellungen vermögen die angeordnete vorläufige Unterbringungsmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht hat keine hinreichenden Umstände festgestellt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuteten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen nach § 11 PsychKG vorlagen und dringende Gründe für die Annahme bestanden, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden gewesen wäre. Es fehlt bereits an der Darlegung einer krankheitsbedingten gegenwärtigen Fremdgefährdung. Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. I-J vom 17.10.2005, deren Ausführungen anlässlich des Anhörungstermins vom 18.10.2005 sowie ihre fernmündliche Stellungnahme als behandelnden Ärztin vom 24.10.2005, wonach der Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose leide, krankheitsuneinsichtig sei und es deshalb bei ihm zu fremdgefährdenden Handlungen komme. Worin die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu sehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Eine solche kann auch dem übrigen Akteninhalt nicht entnommen werden, insbesondere auch nicht dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 18.10.2005. Dass der Betroffene nach Angaben von Frau Dr. I-J aggressiv war und drohte, er könne boxen, lässt allein die Annahme einer Fremdgefährdung iSv § 11 Abs.1 PsychKG nicht zu. Im übrigen enthält die Beschwerdeentscheidung auch keine konkreten Ausführungen dazu, dass infolge der psychischen Erkrankung des Betroffenen ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorstand oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jeder Zeit zu erwarten war. Für die aktuelle Gefahr einer Schädigung Dritter fehlen nach dem Akteninhalt auch ausreichende Anhaltspunkte.
4Das Landgericht wird deshalb, insbesondere durch Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme, ggfls auch durch Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau (§ 70d Abs. 1 Ziff. 1, 70h Abs. 1 S. 2 FGG) weiter aufzuklären haben, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorliegen.