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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 15/05

Datum:
26.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 15/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0826.16WX15.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 37/04
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.12.2004 - 2 T 37/04 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17.11.2003 - 7 UR II & 02 WEG - wird als unzulässig verworfen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die von Herrn H. T. als Zwangsverwalter für die dem Wohnungseigentümer B. S.h gehörende Wohnung mit Schriftsatz vom 17.12.2003 (GA 310) eingelegte sofortige Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die 3. Instanz wird nicht angeordnet.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.960,00 EUR festgesetzt.

 
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