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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 710/03

Datum:
05.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 710/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0105.2WS710.03.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft; Verschonung; Weisung
Normen:
StPO § 116
 
Tenor:

1. Der Beschluß der 13. großen Strafkammer des

Landgerichts Köln vom 22.10.2003 - Az 113-51/03 - wird

aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache zu entlassen.

2. Der Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom

25.12.2002 - Az 505 Gs 4879/02 - wird dahin abgeändert, dass die Auflagen zu Nr. 1 bis 3 und 5 entfallen.

Die Auflage Nr. 4 - wonach der Angeklagte jeden Kontakt zur Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat - bleibt jedoch bestehen.

3. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

4. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird um drei Viertel ermäßigt.

Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt zu 3/4 die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte selbst.

 
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