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Oberlandesgericht Köln, Ss 182/04 - 211 -

Datum:
04.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 182/04 - 211 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1104.SS182.04.211.00
 
Schlagworte:
Ausländische Fahrerlaubnis; Gültigkeit im Inland
Normen:
StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
Leitsätze:

Die Richtlinie 91/439 EWG i.d.F. der Richtlinie 97/26 EG ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen kann, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.

 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben im Schuldspruch unter Freisprechung des Angeklagten, soweit er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 08.05.2003 (Fall 1) verurteilt worden ist, im Ausspruch zur Einzelstrafe in diesem Fall und im Ausspruch zur Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden je zur Hälfte dem Angeklagten und der Staatskasse auferlegt.

 
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