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Oberlandesgericht Köln, Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -

Datum:
30.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0330.AUSL27.03.5.03UND.00
 
Schlagworte:
Rechtshilfe; Herausgabe von Unterlagen
Normen:
IRG § 59; IRG § 66 Abs. 2 Nr. 2; Art.5 Abs. 1 EuRhUbk
 
Tenor:

Den ersuchenden britischen Behörden wird, soweit sie im Rechtshilfeverfahren die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien beantragen, gem. §§ 61 Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 1 IRG Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtshilfeersuchen gegeben, indem sie hierzu eine Beschlagnahmeanordnung einer nach britischem Recht zu-ständigen Stelle oder ersatzweise eine Erklärung einer solchen zuständigen Behörde vorlegen, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Ge-genstände sich im ersuchenden Staat befänden.

Hierzu wird den britischen Behörden eine Frist bis zum 31. August 2003 gesetzt.

 
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