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Oberlandesgericht Köln, Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 -

Datum:
16.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0916.AUSL27.03.5.03.18.01
 
Tenor:

Die Sache wird, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wird, gemäß §§ 42 Abs.1, 61 Abs. 1 S. 4 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:

Ist es in einem Rechtshilfeverfahren für die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen, die in einem ausländischen Strafverfahren als Beweismittel dienen können, nach § 66 Abs. IRG unabdingbar erforderlich, dass die zur Zulässigkeit der Beschlagnahme nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG vorgesehene Ersatzerklärung im ersuchenden Staat von einem Gericht oder einer zu Beschlagnahmen befugten Stelle abgegeben wird oder genügt eine Erklärung der ausländischen Ermittlungsbehörden, aus der sich die Zuständigkeit des dortigen Gerichts sowie die materiellen Voraussetzungen zum Erlaß eines entsprechenden Beschlagnahmebeschlusses ergeben?

 
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