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Oberlandesgericht Köln, Ausl 25/04

Datum:
12.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 25/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0212.AUSL25.04.00
 
Schlagworte:
Rechtshilfe; Vernehmung des Beschuldigten; Strafvorschriften
Normen:
IRG § 59
Leitsätze:

Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.

 
Tenor:

Die richterliche Vernehmung des Betroffenen D. E., um die das 6. Schwurgericht in Izmir/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht, wird für zulässig erklärt.

 
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