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Oberlandesgericht Köln, Ausl 142/04

Datum:
27.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 142/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0727.AUSL142.04.00
 
Schlagworte:
akzessorische Auslieferung; Höchststrafe
Normen:
EuAlÜbk Art. 2
Leitsätze:

Eine Auslieferung ist auch insoweit zulässig, wie der Bewilligungsbehörde in Fällen akzessorischer Auslieferung ein Ermessen zusteht.

 
Tenor:

Die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen I D A aus Deutschland nach Österreich wird zur Verfolgung folgender in dem Haftbefehl des Landesgerichts Wien vom 31.07.2002 (22 D VR 10 649/99) aufgeführter Straftaten für zulässig erklärt:

- Anmeldung eines Handy auf den Namen S N am 03.06.1997 in Wien,

- Betrug zum Nachteil des S N in der Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1997 mit einem Schaden von 15.261,30 EUR,

- Betrug zum Nachteil des O C im Jahre 1999 (Schaden 297.958,62 EUR),

- Betrug zum Nachteil des H I im Jahre 1999 in Leopoldsdorf (Schaden: 7.834,13 EUR),

- Betrug zum Nachteil des E J in Bezug auf den Verkauf von zwei Hundewelpen des Geschädigten an das Autohaus L bzw. Herrn B,

- Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des E J im Jahre 2000 in Wien,

- rechtwidrige Zueignung eines PKW Seat Ibiza 1,2 GLX des P Z im Oktober 1999,

- rechtswidrige Zueignung eines PKW BMW 750i, sowie eines Weißgoldrings mit Diamanten der S C im November 2000 in Wien

- Verkauf eines gestohlenen Handy (Nokia 8810) im Jahre 1999 an die Fa. H in Wien zum Preis von 690,41 EUR.

 
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