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Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 336/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt einen Edelstahlbetrieb mit einem Edelstahlhammerwerk und Ringwalzwerk. Sie nimmt die Beklagte als führenden Versicherer in Höhe deren Anteils von 30 % aus einer Feuerversicherung wegen zweier Brände auf ihrem Fabrikgelände in M. in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AFB 87 sowie die Zusatzklauseln Ziffer 2302 "Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ohne Restwerte" und Ziffer 2303 "Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte" zugrunde (Bl. 41 f. GA).
4Bei dem Brand am 30.6.1998 wurden Teile des Dachs der sog. Hammerhalle sowie der angrenzende Sozialraum beschädigt. Bei dem zweiten Brand am 16.10.1998 kam es zu Schäden in der Härterei. Nach der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 15 AFB 87 zahlte die Beklagte den im Gutachten vom 8.3.1999 festgestellten Neuwertschaden inklusive Aufräumkosten in Höhe von 755.747,82 DM an die Klägerin. Die Notwendigkeit der Erfüllung behördlicher Auflagen und dadurch bedingte zusätzliche Aufwendungen wurden laut Gutachten nicht berücksichtigt.
5Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin Ersatz für Mehraufwendungen wegen behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen verlangen kann. Die Klägerin macht Mehrkosten für den Einbau einer Anlage zur Absaugung des Ölnebels (88.163,88 DM), für eine Dachkonstruktion unter Berücksichtigung von Schallschutzvorschriften (36.811,57 DM) und für eine doppelwandige Ausführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige (130.858,69 DM) geltend. Auf die Schadensberechnung in der Klageschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 9 ff. GA, Anlagen Bl. 114 ff. GA).
6Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es schon am Vorliegen einer behördlichen Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG fehle, auf der die streitgegenständlichen Mehrkosten beruhen könnten. Die hypothetische Möglichkeit, dass der Klägerin eine Auflage zur Genehmigung erteilt worden wäre, wenn sie den mit dem Staatlichen Umweltamt (StUA) bei der Betriebsbegehung ausgehandelten Vorgaben nicht nachgekommen wäre, vermöge die tatsächlich fehlende Auflage nicht zu ersetzen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 11.12.2003 (Bl. 216 ff.), insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
7Mit der Berufung rügt die Klägerin die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Das Landgericht habe die Klauseln 2302 und 2303 nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH ausgelegt. Der Zweck der Klauseln gehe erkennbar dahin, den Versicherungsschutz in der Feuerversicherung über die Grunddeckung nach den AFB 87 zu erweitern. Schon nach dem Grundversicherungsschutz seien gesetzlich oder behördlich aufgezwungene Verbesserungen beim Wiederaufbau als Teil des Versicherungswertes zu berücksichtigen. Es widerspreche dem Gedanken der Versicherungsschutzerweiterung durch die Klauseln 2302 und 2303, den in der Klausel 2302 enthaltenen Begriff der behördlichen Auflage eng im Sinne von § 36 VwVfG zu verstehen.
8Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sich die gesetzlichen Vorgaben im BImSchG seit dem Jahre 1996 entscheidend verändert hätten. Wenn zuvor die Behörde Maßnahmen im Wege von Anordnungen oder Genehmigungsbescheiden mit Auflagen im Rechtssinne durchgesetzt habe, so werde die Praxis seit 1996 zu 95 % durch das sog. Anzeigeverfahren gemäß § 15 BImSchG bestimmt. Es diene der Beschleunigung der Umsetzung von Änderungsvorhaben der Industrie an ihren genehmigungsbedürftigen Anlagen. Hätte die Klägerin nicht die Vorgaben des StUA im Anzeigeverfahren erfüllt, wäre es zu einem Genehmigungsverfahren gekommen, in dem die Behörde im Wege der Auflage von der Klägerin die Wiederaufbaumaßnahmen gefordert hätte. Dies hätte zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens geführt, was auch den Interessen der Beklagten an einer möglichst kurzen Betriebsunterbrechung widersprochen hätte.
9Die Klägerin beantragt,
10unter Abänderung des am 11.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 39.241,93 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 bis zum 14.02.2002 und weiterer Zinsen seit dem 15.02.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Auslegung der Klauseln sei zu berücksichtigen, dass der Begriff "behördliche Auflage" in der Rechtssprache fest umrissen sei und dieses Verständnis deshalb auch den AVB zugrunde zu legen sei. Durch die Beschränkung auf verbindliche behördliche Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG solle zudem verhindert werden, dass die Behörde und der Versicherungsnehmer zu Lasten der Versichertengemeinschaft Maßnahmen aushandelten, welche die Behörde nach den rechtlichen Vorgaben einseitig nicht durchsetzen könnte. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass die geltend gemachten Mehrkosten nicht die Reparatur der bei den Bränden beschädigten Sachen betreffen. Schließlich bestreitet sie den tatsächlichen Anfall der Kosten.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
17Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten ergibt sich nicht unmittelbar aus §§ 5, 11 Nr. 1 AFB 87. Der Senat kann offen lassen, ob Mehrkosten aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen in der Neuwertversicherung nach den AFB 87 mitversichert sind und sich die Regelung in § 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87, wonach behördliche Wiederherstellungsklauseln unberücksichtigt bleiben, nur auf die Anrechnung von Restwerten in Abs. 2 der Klausel bezieht (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q IV 29 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 AFB 87 Rn. 3). Denn die Parteien haben unstrittig die Klauseln 2302 und 2303 als Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages vereinbart. Diese Spezialregelungen zu Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verdrängen die allgemeine Regelung in den AFB 87. In Nr. 1 der Klausel 2302 wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass nach den AVB Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht versichert sein sollen.
18Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten ergibt sich nicht aus der Klausel 2302 Nr. 1 und 2. Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass eine behördlichen Auflage im Sinne der Klausel 2302 nicht vorliegt.
19Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine Auflage des StUA im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht vorliegt. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die zutreffende Begründung des Landgerichts auf S. 7 ff. des Urteils (Bl. 222 ff. GA). Das StUA hat der Klägerin nicht rechtsverbindlich ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Die Hinweise auf die Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben in den Schreiben vom 17. und 18.8.1998 sowie die behaupteten mündlichen Äußerungen des Herrn K. vom StUA bei der gemeinsamen Besichtigung dienten dazu, einen für die Klägerin erfolgreichen Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 15 BImSchG vorzubereiten. Rechtsverbindlich waren sie für die Klägerin nicht. Die Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG kann rechtlich ohnehin nicht mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG verbunden werden, welche die Einrichtung und den Betrieb der Anlage regeln (vgl. Jarass, NJW 1998, 1097, 1100). Möglich sind nur nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG für die Zukunft. Eine nachträgliche Anordnung hat das StUA jedoch nicht erlassen.
20Entgegen der Ansicht der Klägerin führt eine Auslegung des Begriffs "behördliche Auflagen" in der Klausel 2302 unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (vgl. nur BGH VersR 92, 349; VersR 93, 957; r + s 2001, 260). Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH VersR 95, 951; r + s 99, 111; VersR 2000, 753). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH VersR 95, 951; VersR 2000, 311).
21Danach mag zweifelhaft sein, ob der Begriff "behördliche Auflage" in der Rechtssprache allein auf die Definition und rechtliche Einordnung in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zurückzuführen ist. Denn der Begriff "Auflage" wird nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch in anderen Rechtsgebieten wie dem Strafrecht und dem Zivilrecht verwandt. Gemeinsam ist dem Verständnis auf allen Rechtsgebieten indes, dass die Auflage für den Empfänger rechtsverbindlich ist. Insofern stimmen die Rechtssprache und der allgemeine Sprachgebrauch überein. Außerdem beinhaltet der Begriff "behördliche Auflage" ein Handeln eines staatlichen Verwaltungsträgers, das speziell zur Regelung eines Einzelfalls erfolgt und nicht mit dem bloßen Bestehen gesetzlicher Verpflichtungen gleichgesetzt werden kann. Durch den Erlass einer Auflage wendet die Behörde die gesetzlichen Vorgaben konkret auf den Einzelfall an. Dass die Begriffe behördliche Auflage und gesetzliche Verpflichtungen nicht gleichgesetzt werden dürfen, ergibt sich - für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – auch eindeutig aus dem Wortlaut der Klausel, wonach die "behördlichen Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen" ergangen sein müssen.
22Der Senat verkennt nicht, dass durch die Einführung des Anzeigeverfahrens in § 15 BImSchG ein gesetzliches Verfahren geschaffen wurde, wonach die Abstimmung einer geplanten Änderung der Anlage mit der zuständigen Behörde im Vorfeld (Anzeigeverfahren) den Erlass von sonst gebotenen rechtsverbindlichen Auflagen im Genehmigungsverfahren überflüssig machen kann. Das Anzeigeverfahren gemäß § 15 BImSchG dient zum einen der präventiven Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungspflicht. Darüber hinaus soll der Anlagenbetreiber durch die Neuregelung des Verfahrens im Jahre 1996 über die mit der Anzeige verbundene Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit Rechtssicherheit erlangen. Zwar enthält die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG keine Entscheidung über die materielle Genehmigungsfähigkeit; jedoch ist für die Frage, ob eine genehmigungspflichtige wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG vorliegt, bedeutsam, dass durch geplante Schutzvorkehrungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu befürchten sind (vgl. zu allem Jarass NJW 1998, 1097 ff.). D. h. der Anlagebetreiber kann durch die "freiwillige" Berücksichtigung der behördlichen Hinweise auf gesetzliche Vorgaben im Anzeigeverfahren den Erlass von rechtsverbindlichen Auflagen im sonst ggf. erforderlichen Genehmigungsverfahren abwenden. Die Zeit- und möglicherweise Kostenersparnis durch ein Aushandeln der erforderlichen Baumaßnahmen mit der Behörde im Vorfeld kann im Einzelfall durchaus auch im Interesse des Versicherers liegen, etwa wenn es um die Entschädigung für Betriebsunterbrechungen geht.
23Trotz dieser Interessenlage ist bei der Auslegung des Begriffs "behördliche Auflage" aus Gründen der Rechtsklarheit für beide Vertragspartner an der Notwendigkeit des Erlasses einer einzelfallbezogenen rechtsverbindlichen Regelung der Behörde festzuhalten. Andernfalls müsste im Nachhinein versucht werden aufzuklären, welche Maßnahmen die Behörde getroffen hätte, wenn der Versicherungsnehmer nicht bereits im Vorfeld die gesetzlichen Vorgaben bei der geplanten Bauausführung berücksichtigt hätte. Gerade bei Ermessensentscheidungen ist dies kaum möglich; zumal dem Bestandsschutz eine erhebliche Bedeutung zukommt. So bedarf es gemäß § 16 Abs. 5 BImSchG keiner Genehmigung, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass selbst die bloße Wiederherstellung der beschädigten Teile ohne besondere Maßnahmen des Umwelt- und Arbeitsschutzes nicht genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Modernisierungsmaßnahmen, die ohne Bezug auf die sonst fehlende Genehmigungsfähigkeit der Wiederherstellung ohnehin aufgrund von Gesetzesänderungen in absehbarer Zeit erforderlich gewesen wären, fallen aber eindeutig nicht unter den Versicherungsschutz (vgl. hierzu Martin a. a. O. Q IV Rn. 39 ff.).
24Diese schwierigen Abgrenzungsprobleme lassen sich befriedigend nur dadurch lösen, dass auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Anzeigeverfahrens entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis und dem Verständnis in der Rechtssprache unter den Begriff der behördlichen Auflage nur eine rechtsverbindliche Einzelfallregelung eines Verwaltungsträgers fällt. Andernfalls wäre es möglich, dass Schutzvorkehrungen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Behörde zu Lasten des
25nichtbeteiligten Versicherers vereinbart werden. Will der Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Wiederherstellungsbeschränkungen im Anzeigeverfahren mit der Behörde aushandeln, so muss er daran den Versicherer beteiligen, um einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu sichern. Andernfalls ist es dem Versicherungsnehmer zumutbar, zunächst einen geplanten Wiederaufbau ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen anzuzeigen und die Entscheidung der Behörde abzuwarten.
26Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es unerheblich ist, ob die Klägerin möglicherweise nach der Gesetzeslage verpflichtet war, die streitgegenständlichen Maßnahmen durchzuführen. Es bedurfte eines einzelfallbezogenen Handelns des StUA, durch das der Klägerin die durchgeführten Baumaßnahmen rechtsverbindlich vorgeschrieben wurden, woran es, wie gezeigt, fehlt. Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mehrkosten aus der Klausel 2302 scheidet deshalb schon mangels Vorliegens einer behördlichen Auflage aus. Die Frage, ob die geltend gemachten Mehrkosten sich auf die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sachen beziehen, bedarf daher keiner Erörterung.
27Die Mehrkosten sind nicht als Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 VVG zu erstatten. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, welche die Klägerin zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Die Klägerin hätte nicht ohne die Einholung einer vorherigen Weisung des Versicherers die Planung zusätzlicher kostenträchtiger Baumaßnahmen gemäß § 15 BImSchG gegenüber der Behörde anzeigen dürfen, um die etwaige Notwendigkeit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abzuwenden.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.