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Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 192/02 - wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
2I. Die Klägerin hatte mit der T. Spedition und Dienstleistung GmbH in C.-L. (T.) Verträge über den Transport von Bier abgeschlossen.
3Die T. hatte bei der Beklagten eine Frachtführerhaftpflichtversicherung zur Versicherung gegen Schäden aus der entgeltlichen Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr abgeschlossen.
4Ob auch mit der Beklagten eine Speditionsversicherung bestand, ist streitig.
5Am 29.05.2001 beförderte die T. mit einem Fahrzeug einen Tankcontainer mit 251 hl Bier von S. nach G. a. N.. Das angelieferte Tankbier sollte dort in 5-Liter-Partydosen umgefüllt werden. Anschließend sollten die Dosen an die S.er Exportbier-Brauerei GmbH zurückgeliefert werden.
6Der Verkaufpreis der Dosen war nach der Behauptung der Klägerin jeweils netto 5,52 €.
7In G. a. N. wurde nach Laboruntersuchungen festgestellt, dass das Bier im Tank durch Hefebakterien und Lactobazillen verunreinigt und damit unbrauchbar geworden war. Mit Schreiben vom 12.12.2001 (Anlage B 9 AH) erkannte die Beklagte eine Ersatzpflicht gemäß § 429 HGB an und berechnete einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 7.624,94 DM (gleich 3.898,57 €) einschließlich Frachtkosten. Hierbei wurde ein Wert des Biers von 22,31 DM pro hl zugrunde gelegt. Dieser Betrag wurde erstattet.
8Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 24.556,17 € in Anspruch genommen.
9Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Klägerin den entgangenen Gewinn unter Zugrundelegung eines Preises von 5,52 € pro Dose verlangen kann. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, maßgeblich für die Entschädigung sei der Wert des Bieres zur Zeit der Übernahme, also Tankbier.
10Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Versicherungsnehmerin der Beklagten sei als Fixkostenspediteur tätig geworden. Zu erstatten sei gemäß § 429 HGB der Marktpreis am Ort und zur Zeit der Übernahme. Entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen. Aus den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung ergebe sich kein höherer Anspruch. Durch AGB könne nicht von der Bestimmung des § 429 HGB abgewichen werden.
12Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.
13Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie stützt ihre Ansprüche auf die nach ihrem Vortrag bestehende Schadenversicherung. Nach Ziffer 18 SpV sei auch der Güterfolgeschaden zu ersetzen.
14Die Klägerin beantragt,
15in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
16an die Klägerin 24.556,17 € zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem
17Basiszinssatz ab dem 22.03.2002.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie macht geltend, dass sie nicht Speditionsversicherer des Vertragspartners der Klägerin sei. Ein Speditionsversicherung nach Ziffer 21 ADSp in Verbindung mit den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung sei bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eingedeckt worden. Es sei lediglich eine Frachtführerversicherung nach den AVB Frachtführer 1998 abgeschlossen gewesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
22II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
231. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der Klägerin auf Grund einer Speditions-Versicherung (Ziffer 13, 18 SpV) nicht zu.
24Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die T. eine Speditionsversicherung mit der Beklagten abgeschlossen hat.
25Es konnte offen bleiben, ob die T. verpflichtet gewesen ist, Versicherungsschutz über eine Speditionsversicherung gemäß § 39 ADSp a. F. (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Nr. 1 SVS/RVS, Fußnote; siehe jetzt Ziffer 21 ADSp n.F.) einzudecken. Eine Speditionsversicherung, die die Haftung des Spediteurs ersetzt (vgl. Voit , a.a.O.,Rn 4), hat jedenfalls bei der Beklagten nicht bestanden. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Ob es sich vorliegend um einen reinen Frachtvertrag gehandelt hat und ob die ADSp in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogen waren, bedurfte nicht der Entscheidung.
26Die Berufung der Beklagten auf die fehlende Speditionsversicherung gegenüber der Klägerin ist auch nicht unzulässig. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin stets nur als Transporthaftpflichtversicherer bezeichnet. Dies ergibt sich u.a. aus den Schreiben der Beklagten vom 18.7.2001 (Anlage B 2 AH) und 12.4.2002 (Bl. 9 GA). Auch in der Klageerwiderung nimmt die Beklagte auf das Schreiben vom 18.07.2001 Bezug und trägt vor, dass sie die Bearbeitung der Sache für die T. als Verkehrshaftpflichtversicherer übernehme. Es bestand danach lediglich eine Frachtführerhaftungsversicherung nach AVB Frachtführer 1998 (Bl. 130 GA). Ein weitergehender Entschädigungsanspruch ist danach nicht begründet.
272. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn lässt sich auch nicht aus den
28§§ 425, 429 HGB herleiten.
29Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin unmittelbar von der Beklagten Ersatz verlangen kann, findet ein weitergehender Entschädigungsanspruch in den Vorschriften keine Stütze.
30Nach § 429 Abs. 1 HGB ist der Wert des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Maßgebend ist nach Abs.3 der Bestimmung der Marktpreis. Am Ort der Übernahme können allerdings mehrere Märkte vorhanden sein, je nachdem, auf welcher Handelsstufe das Gut gehandelt wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 429 HGB, Rn 5). Abzustellen ist auf die Handelsstufe, auf der sich die Ware bei Übernahme durch den Frachtführer befindet. Das bedeutet, dass der unverarbeitete Zustand des Tankbieres, in dem auch die durch Probenahme festgestellte Verunreinigung erfolgt ist, zugrundezulegen ist. Die nachträgliche Veredelung und Umfüllung in Partydosen hat unberücksichtigt zu bleiben. In Höhe des Marktpreises für Tankbier ist aber die Klägerin mindestens bereits entschädigt worden. Insoweit besteht kein Streit. Der Ersatz des entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden ist danach ausgeschlossen (vgl. Koller, a.a.O., § 429 HGB, Rn 18).
313. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des rechst oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.556,17 €