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Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung zurückzu-weisen.
Gründe:
2Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg.
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Aufgrund der Berufungsbegründung ist ergänzend Folgendes auszuführen:
4Für die Frage der Aktivlegitimation kommt es gemäß § 12 Nr. 2 VGB 88 darauf an, ob eine wirksame Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs durch die Kläger vorliegt. Mangels Vertretungsmacht der Verwalterin reicht das Schreiben der Fa. V. GmbH vom 22.1.2002 für eine wirksame Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein Fall der Berechtigung gemäß § 27 WEG nicht vorliegt. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwalterin, etwa nach einem vorherigen Beschluss, wirksam zu der erklärten Zustimmung bevollmächtigt hatte.
5Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf Rechtsscheinsgrundsätze berufen. Der Senat hat bereits Bedenken, ob eine Rechtsscheinsvollmacht überhaupt zu Lasten Dritter, wie hier der Beklagten, wirken kann. Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eigentümergemeinschaft zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Verwalterin ohne verherigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur vorbehaltlosen Erteilung der Zustimmung gemäß § 12 Nr. 2 VGB 88 bevollmächtigt war. Zudem fehlt es an der Gutgläubigkeit der Kläger. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten erkennen können, dass ein Fall der Berechtigung der Verwalterin gemäß § 27 WEG nicht vorliegt. Sie hätten daher vor Klageerhebung dafür Sorge tragen müssen, dass eine wirksame Zustimmung der allein verfügungsberechtigten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.
6Eine wirksame Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt nicht in dem vorgelegten Beschluss vom 11.7.2003. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass dort die Zustimmung unter einer Bedingung erteilt wurde und deren Eintritt weder vorgetragen noch nachgewiesen ist. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum diese Bedingung unwirksam sein soll.
7Der Beklagten ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Kläger zu berufen. Es kann nach dem Vortrag der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft es ohne billigungswerten Grund abgelehnt hat, einen Anspruch der Kläger geltend zu machen (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 96, 1234; OLG Köln NJW-RR 2003, 1612).
8Es besteht Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.
9Köln, den 1. März 2004
109. Zivilsenat