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Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.08.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 230/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Klägerin auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen einer behaupteten Entwendung von Spezialfelgen der Firma T mit Bridgestone-Reifen des Porsche 928 mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 510.
3In der von ihr unterschriebenen Schadenanzeige vom 22.09.2000 trug die Klägerin auf die Frage 10 a) "Wann haben Sie Ihr Kfz erworben?" handschriftlich "06/2000" ein und auf die Frage b) "Zu welchem Kaufpreis ?" "28.000,- DM". Als Antwort auf die Frage h) "Geschätzter Fahrzeugwert ?" trug sie ein "28.000,- DM". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schadenanzeige Bezug genommen (vgl. Bl. 31,32 und 50 GA). In Wahrheit hatte der frühere Freund und jetzige Ehemann der Klägerin im Juni 2000 den Porsche für 19.500,00 DM erworben.
4Die Klägerin hat vorgetragen, die Kompletträder seien in der Nacht vom 20. auf den 21.09.2000 entwendet worden, als das Fahrzeug auf dem Gelände der Firma D in F abgestellt gewesen sei. Die Beklagte hat die Entwendung sowie das Vorhandensein der Spezial-Felgen der Firma T bestritten und sich auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Klägerin berufen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe falsche Angaben zum Kaufpreis gemacht. Tatsächlich sei das Fahrzeug vom Ehemann der Klägerin für 19.500,00 DM erworben worden. Ein etwaiger Erwerb durch die Klägerin von ihrem Ehemann zu einem anderen Preis sei von ihr selbst nicht vorgetragen worden. Außerdem habe sie Fragen nach dem Vorhandensein unreparierter und reparierter Schäden verneint, obgleich ihr Ehemann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gegenüber dem Verkäufer einen Getriebeschaden, eine defekte Hinterachse, eine defekte Felge und ein durchgerostetes Seitenteil mit Gesamtreparaturkosten von 10.000,00 DM reklamiert habe. Schließlich habe die Klägerin das Fahrzeug veräußert trotz der Bitte der Beklagten, ihr Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Sie habe weder die erbetene Ablichtung des Fahrzeugscheins der Beklagten überlassen noch die Handwerkerversicherung der Firma D mitgeteilt sowie die Bekanntgabe der Anschrift des Fahrzeugkäufers verweigert.
6Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1ZPO) Bezug genommen.
7Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Angaben seien richtig gewesen. Sie habe das Fahrzeug von ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann zu dem angegebenen Preis käuflich erworben. Nach der Abmeldung durch den Ehemann sei der Porsche nach der Veräußerung an die Klägerin am 19.06.2000 auf diese angemeldet worden. Es sei nicht relevant, ob der Ehemann zuvor den Wagen für 19.500,00 DM käuflich erworben habe. Sie habe auch die Fragen nach unreparierten und reparierten Schäden nicht falsch beantwortet. Sie sei bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen, dass die Beklagte habe in Erfahrung bringen wollen, ob ihr Unfallschäden an dem Fahrzeug bekannt seien. Den Ankaufvertrag habe sie nicht vorlegen können, weil kein schriftlicher Vertrag mit ihrem Ehemann existiere. Den Verkaufsvertrag habe sie verlegt. Ein Fahrzeugschein habe der Beklagten bereits vorgelegen. Dass die Versicherung der Firma D nicht eintreten würde, habe ihre Anwältin der Beklagten mitgeteilt.
8Die Klägerin beantragt,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.896,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält das Vorbringen der Klägerin zum Erwerb des Fahrzeugs für verspätet. Die Klägerin habe den Wagen nicht von ihrem Ehemann erworben.
13Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
14II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
151. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 20./21.09. 2000 aus §§ 1, 49 VVG,
16§ 12 Nr. 1 I b) AKB nicht zu.
17Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Spezialfelgen überhaupt aufgezogen gewesen sind und ob die Klägerin den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung der Felgen erbracht hat.
18Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
19Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgemäße Feststellungen zu treffen. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die Klägerin verletzt.
20Die Klägerin selbst hat nämlich in der Schadenanzeige vom 22.09.2000 jedenfalls falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs gemacht. Sie hat auf die Frage, zu welchem Kaufpreis sie ihr Fahrzeug erworben habe, den Betrag von 28.000,00 DM eingetragen. In Wahrheit hatte ihr damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann den Wagen für 19.500,00 DM von dem Verkäufer Q erworben. Von einem zusätzlichen Erwerb durch die Klägerin ist nicht auszugehen.
21Soweit die Klägerin erstmalig in zweiter Instanz vorträgt, ihr Ehemann habe, nachdem er den Wagen für 19.500,00 DM von Herrn Q gekauft habe, ihr das Fahrzeug für 28.000,00 DM verkauft, ist dieses Vorbringen verspätet und damit in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Nach § 531 Abs. 2 sind - neben den hier nicht vorliegenden Fällen der Nr. 1 und 2 - nach Nr. 3 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
22Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2003 (Bl. 49 GA) vor dem Landgericht hat die Beklagte klargestellt, dass nach ihrem Vortrag der Porsche (im Sinne eines einzigen Erwerbsvorgangs) von Herrn Q an den Ehemann der Klägerin veräußert worden sei. Von dem ihr zu diesem Vorbringen gewährten Schriftsatznachlass hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Dass dies nicht auf Nachlässigkeit - der Partei oder ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) - beruht, ist nicht dargelegt (zur Beweislast vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25 Aufl., § 531 Rn 16). Daraufhin hat das Landgericht dementsprechend im Urteil festgestellt, dass ein etwaiger Erwerb durch die Klägerin von ihrem Ehemann zu einem anderen Preis von dieser nicht vorgetragen sei.
23Aus den danach unzutreffenden Angaben der Klägerin folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat sie nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Ver¬sicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muss er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegen¬heitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung auch bei behauptetem Diebstahl von hochwertigen speziellen Kompletträdern über die Umstände des Erwerbs des gesamten Fahrzeugs informiert sein muss.
24Die Belehrung in dem Fragebogen ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 447; r+s 1993, 321 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.
25Von einem nur geringen Verschulden der eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
26Auf die Frage des Vorliegens weiterer Obliegenheitsverletzungen und die Höhe des Schadens kam es nicht mehr an.
272. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.896,45 €