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Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 79/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Am 20.12.1996 kam es in einer I. zu einem Brand, bei dem verflüssigte Chemikalien (Chlorwasserstoff) auf das bei der Beklagten teilkaskoversicherte Motorrad des Klägers gelangten. Nach Anzeige des Schadens besichtigte der Sachverständige K. das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten am 24.1.1997. Der Sachverständige ging davon aus, der Schaden sei durch eine intensive Reinigung und Polieren mit einem Aufwand von 230 DM zu beheben. Bei einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen K. am 27.3.1997 wurden erhebliche Rostschäden festgestellt. Der Sachverständige ging nun davon aus, bestimmte Teile seien zu ersetzen. Danach beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der für die Schadensbehebung Kosten von brutto 11.370 DM als erforderlich ermittelte. Am 25.6.1997 verkaufte der Kläger das Motorrad an einen Händler für 15.000 DM und erwarb ein neues Motorrad. Der Händler veräußerte das Motorrad nach intensiven Schleif- und/oder Politurmaßnahmen – wie inzwischen unstreitig ist – ohne einen Austausch von Teilen vorgenommen zu haben.
4Mit einem Urteil vom 13.1.2000 hat das Landgericht die auf Zahlung von 11.811,75 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ganz überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat dieses Urteil in einer Entscheidung vom 5.12.2000 wegen Verfahrensfehlern insgesamt aufgehoben.
5Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme im jetzt von der Beklagten angefochtenen Urteil dem Kläger einen Betrag von 4.000 € als Schadensersatz zuerkannt sowie anteilige Kosten, die dem Kläger durch die Einschaltung des Sachverständigen X. in Höhe von 741,75 DM entstanden waren. Zuerkannt wurden 3.983,32 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.5.1998 abzüglich im Prozeß gezahlter 613 € nebst 4 % Zinsen ab 4.5.1998.
6Das Landgericht hat offensichtlich so gerechnet:
74.000 € = 7.823,32 DM
8- 242,95 DM (vorprozessual gezahlt)
9+ 510,32 DM (anteilige Sachverständigenkosten)
108.090,69 DM
11Selbstbeteiligung - 300,00 DM
127.790,69 DM = 3.983,32 €
13Mit der Berufung beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe – gestützt auf ein dort zur eingetretenen Wertminderung eingeholtes Sachverständigengutachten – dem Kläger eine nach den AKB nicht zu ersetzende Minderung zugesprochen. Diese Minderung sei im übrigen fehlerhaft berechnet.
14Die Beklagte beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß ihr Antrag sich nur auf den noch nicht beglichenen Betrag von 3.370,32 € nebst anteiligen Zinsen beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten Urteile und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19II.
20Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
21Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des eingetretenen Versicherungsfalls einen Anspruch in der zuerkannten Höhe. Ausführungen zum Anspruchsgrund erübrigen sich, da die Beklagte nur noch die Höhe ihrer Eintrittspflicht anzweifelt.
22Dem Kläger ist durch den Brand an seinem Motorrad (mindestens) ein Anspruch in Höhe von 8.333,64 DM (4.260,92 €) entstanden, so daß die Angriffe gegen das angefochtene Urteil sich als unberechtigt erweisen. Das angefochtene Urteil weist im Ergebnis keine Fehler auf, die sich zu Lasten der Beklagten auswirken.
23Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß bei dem Brand Chlorwasserstoff frei wurde, der im Zusammenwirken mit Wasser oder feuchter Luft Salzsäure entstehen läßt. Nur wenn innerhalb von ein bis zwei Stunden nach dem Schadenfall die Salzsäure entfernt worden wäre, hätte sich der Eintritt des Schadens verhindern lassen. Der vom Landgericht angehörte Sachverständige Prof. Dr. U. hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, daß schon kurze Zeit nach dem Brand durch die Salzsäure eine irreparable Beschädigung der Chromoxydschicht über dem Metall eingetreten war, die zu einer bleibenden Rostanfälligkeit der betroffenen Teile des Motorrads führte. Mit diesen Ausführungen steht das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in Einklang, die ergeben hat, daß die späteren Besitzer des Motorrads ständig einen erhöhten Pflegeaufwand treiben mußten, um den immer wieder auftretenden Rost zu beseitigen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vortrag des Klägers als zutreffend, daß nur durch Austausch der betroffenen Teile eine Behebung des eingetretenen Schadens möglich gewesen wäre. Den Angriffen der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß der fragliche Aufwand unter dem vom Landgericht angenommenen Schadensbetrag von 4.260,92 € liegen könnte.
24Es ist unerheblich, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht völlig überzeugt, weil zur Bezifferung des eingetretenen Schadens auf ein Gutachten zu einer eingetretenen Wertminderung zurückgegriffen wird. Auf die Ausführungen der Beklagten zu einem Wertverlust des Motorrades in der Zeit nach dem Brand muß nicht eingegangen werden, weil die Überlegungen unerheblich sind. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Aufwand zu erstatten, der im Anschluß an den Brand erforderlich war, um alle geschädigten Chrom- und Leichtmetallteile auszutauschen. Der Kläger hat diesen Aufwand durch Vorlage eines Gutachtens auf 11.370 DM beziffert. Angriffe der Beklagten gegen das Urteil könnten nur dann beachtlich, wenn dargelegt worden wäre, daß der erforderliche Aufwand unter den dem Kläger zugebilligten 8.333,64 DM lag. Die Beklagte hat hierfür jedoch nichts vorgetragen.
25Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.370,32 €