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Oberlandesgericht Köln, 8 Ss 459/04

Datum:
07.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ss 459/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1207.8SS459.04.00
 
Tenor:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO ist durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Die Urteilsformel des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 30. Juli 2003 wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt wegen -Beleidigung in drei Fällen in ei-nem Fall in Tateinheit mit Bedrohung- wegen -Beleidigung in zwei Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung- verurteilt wird.

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

 
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