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Oberlandesgericht Köln, 6 W 6/04

Datum:
20.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 6/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0120.6W6.04.00
 
Normen:
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 890 Abs. 2; BGB § 779
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 13. November 2003 abgeändert, soweit darin auch der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld angedroht worden ist. Der darauf gerichtete Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen au-ßergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen; die weiteren im Be-schwerdeverfahren entstandenen Kosten tragen sie jeweils zu Hälfte.

 
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