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Oberlandesgericht Köln, 6 W 34/04

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 34/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0422.6W34.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 572/03
Normen:
ZPO §§ 890, 91
 
Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 572/03 SH I - vom 2.3.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen das in der Be-schlussverfügung der Kammer vom 8.9.2003 - 31 O 572/03 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für je 250 EUR zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt, die an ihrer Geschäftsführerin zu vollstrecken ist.

2.) Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen haben die Gläubigerin 3/4 und die Schuldnerin 1/4 zu tragen.

 
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