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Oberlandesgericht Köln, 6 W 113/04

Datum:
03.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 113/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1203.6W113.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 193/03
 
Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der am 5.10.2004 verkündete Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 193/03 SH I – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 28.5.2004 – 33 O 193/03 – ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von

30.000 €

sowie ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, festgesetzt.

2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin 3/5 und die Schuldnerin 2/5 zu tragen.

 
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