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Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/04

Datum:
10.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1210.6U83.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 46/03
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.3.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 64/03 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) es zu unterlassen, Haselnuss-Pralinen "ÜL¬KER KING TOP" wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

aa) welche Stück- und Betragsumsätze sie seit Januar 2003 mit dem von Ziffer 1 a) erfassten Produkt in Deutschland getätigt

und

bb) welche Werbemaßnahmen einschließlich ihrer Auftritte im Internet sie seit Januar 2003 in Deutschland für dieses Produkt getätigt hat.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese seit Januar 2003 durch die in Ziffer 1 a) aufgeführten Verletzungshandlungen erlitten hat.

3.) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter 1 a) tenorierte Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

4.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 1.000.000,00 € ;

b) Auskunft 100.000,00 € ;

c) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

V.) Die Revision wird zugelassen.

 
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