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Oberlandesgericht Köln, 6 U 62/04

Datum:
01.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 62/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1001.6U62.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 695/03
Normen:
MarkenG §§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1, 55
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 695/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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