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Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/00

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 51/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1222.6U51.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 77/99
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.3.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 77/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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