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Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/98

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 17/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0402.6U17.98.00
 
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 92/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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