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Oberlandesgericht Köln, 6 U 143/04

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 143/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1222.6U143.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 661/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 661/02 – geändert.

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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